Aktuelles / News / Ärzte dürfen Berufskollegen nicht weiterempfehlen (April 2011)
Ärzte dürfen Berufskollegen nicht weiterempfehlen
Rechtsprechungen zur verbotenen Zuweisung wird verschärft
Die freie Arztwahl darf nicht eingeschränkt werden. Das besagt die Berufsordnung der Mediziner und verbietet deshalb die konkrete Zuweisung von Patienten an Berufskollegen. Wenn der Patient den Arzt allerdings darum bittet, ihm einen bestimmte Facharzt zu empfehlen, weil er beispielsweise keinen geeigneten Arzt kennt oder nach einer Alternative sucht, verstößt er nicht gegen die Berufsordnung. Maßgeblich ist, dass der Patient von sich selbst aus eine entsprechende Anfrage an den Arzt richtet. Zu dem darf der Arzt dem Patienten einen preiswerteren Anbieter nennen, wenn er ausdrücklich eine kostengünstige Versorgung wünscht. Es ist auch unbedenklich, wenn der behandelnde Arzt seinen Patienten an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter verweist, weil dies aus seiner Sicht für die speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. Dagegen reichen pauschale Gründe, wie gute Erfahrungen aufgrund einer langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit oder die hohe fachliche Kompetenz des Kollegen nicht aus.
Ein Verstoß gegen die Berufsordnungen liegt insbesondere vor, wenn Gewinnbeteiligungen oder sonstige Vorteile des Arztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängen. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass der Arzt nicht aus seiner therapeutischen Verpflichtungen heraus, sondern aus rein finanziellen Interessen handelt. Unbedenklich ist es allerdings, wenn ein Arzt als Kleinanleger an einem Pharmaunternehmen beteiligt ist und über allgemeine Gewinnausschüttungen am Unternehmenserfolg partizipiert.
In der täglichen Praxis ist es äußerst schwierig, einen unbedenklichen Ratschlag von einer verbotenen Zuweisung abzugrenzen. Für die zukünftige Zusammenarbeit von Leistungserbringern, Industrie und Ärzten bleibt daher zu hoffen, dass die Rechtsprechung bald praxistaugliche und rechtssichere Abgrenzungskriterien entwickelt.
ADVISION
April/2011
