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Aktuelles / News / Angehörigenverträge im Visier des Fiskus (April 2011)

Angehörigenverträge im Visier des Fiskus

Vereinbarungen zwischen Angehörigen werden oft nicht anerkannt

Ein Arbeitsvertrag mit dem Kind, ein Darlehensvertrag mit den Eltern, ein Mietvertrag mit der Ehefrau – in vielen Praxen werden Verträge zwischen nahen Angehörigen geschlossen. Da diese Angehörigenverträge oft auch von privaten Erwägungen bestimmt sind, werden an ihre steuerliche Anerkennung strenge Anforderungen gestellt, als bei den Verträgen zwischen Fremden. Sie stehen deshalb immer wieder im Visier der Finanzverwaltung:
• Die Verträge müssen klar formuliert sein, zivilrechtlich wirksam geschlossen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
• Inhalt und Durchführung des Vertrages müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.
• Vermögens- und Einkunftssphären zwischen den vertragschließenden Angehörigen müssen getrennt sein.
• Löhne , Mieten und Zinsen müssen tatsächlich an den Angehörigen gezahlt werden, gleichzeitig muss er über die Vergütung verfügen können.
• Bei Arbeitsverträgen muss ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen, das gilt auch für einen Minijob.
• Die vereinbarte Arbeitsleistung muss tatsächlich erbracht und angemessen entlohnt werden.
• In Darlehensverträgen müssen z.B. die Laufzeit sowie Art und der Zeitpunkt der Rückzahlung vereinbart werden.

Auf familienrechtliche Grundlage erbrachte Tätigkeiten, wie z.B. das Reinigen eines Arbeitszimmers, werden in der Regel nicht anerkannt.

Tipp
Durch vertragliche Gestaltungen zwischen Angehörigen können Einkünfte auf Familienmitglieder mit einer niedrigeren Steuerbelastung verlagert und erhebliche steuerliche Vorteile erzielt werden. Familienmitglieder mit hohem Einkommen sparen Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs mehr Steuer, als die Angehörigen mit niedrigerem Einkommen zusätzliche zahlen müssen. Damit es bei einer Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen gibt, sollten bestehenden und neu abzuschließende Verträge zwischen Angehörigen von einem steuerlichen Berater und einem Rechtsanwalt überprüft werden. Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gern!
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April/2011

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