Aktuelles / News / Der Teufel steckt im Detail (Oktober 2009)
Der Teufel steckt im Detail
Was ist wirklich umsatzsteuerfrei?
Ambulante und stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung dienen, sind umsatzsteuerfrei. Auch Einrichtungen, die körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen betreuen oder pflegen, erbringen umsatzsteuerfreie Leistungen. Das klingt einfach. Doch der Teufel steckt im Detail. Daher verfasste das Bundesfinanzministerium umfangreiche Anwendungsschreiben zu den Befreiungsvorschriften. Sie sollen erläutern, wann eine Leistung tatsächlich umsatzsteuerfrei ist.
Das therapeutische Ziel muss im Vordergrund stehen
Heilbehandlungen sind grundsätzlich nur umsatzsteuerfrei, wenn eine entsprechende Befähigung nachgewiesen wird, das heißt, es muss sich um eine Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit handeln. Die Grenzen sind zum Teil fließend. So üben beispielsweise Logopäden eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit aus, Logotherapeuten dagegen nicht. Heilberufliche Leistungen sind ferner nur umsatzsteuerfrei, wenn bei einer Tätigkeit das therapeutische Ziel im Vordergrund steht, wie zum Beispiel augenärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit Computerarbeitsplätzen.
Nicht umsatzsteuerbefreit sind:
- Gutachten über Sehvermögen, Berufstauglichkeit
- Alkohol-Gutachten
- Kosmetische Leistungen von Podologen in der Fußpflege
- Supervisionsleistungen und präventive Maßnahmen von Physiotherapeuten
Leistungen, im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen sind umsatz¬steuerfrei
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für die Sozialberatung eines Arztes bei einem Schwangerschaftsabbruch. Zudem sind sonstige Leistungen zur Empfängnisverhütung, wie zum Beispiel zur Spiraleinlage, umsatzsteuerfrei.
Bei physiotherapeutischen Leistungen gibt es Abgrenzungsprobleme
Die Finanzverwaltung zählt die Hippotherapie zu den Heilmethoden der Physiotherapie. Zum Funktionstraining in Rheumagruppen äußert sie sich dagegen nicht. Es bleibt auch unklar, ob Leistungen eines Physiotherapeuten zum Funktionstraining einer Verordnung oder ein Bescheinigung eines Arztes bedürfen, oder auch bei selbst erstellter Indikation umsatzsteuerfrei sein können (Näheres siehe Einlegen).
Krankenhausbehandlungen können umsatzsteuerpflichtig sein
Das betrifft insbesondere Privatkliniken, die keine Genehmigung nach dem Sozialgesetzbuch V besitzen. Obwohl diese Kliniken zweifelsohne Heilbehandlungsleistungen erbringen und daher von der Umsatzsteuerbefreit sein sollten, werden sie nicht mehr begünstigt.
Auch Pflegedienste mit hohem Anteil privat Versicherter sind umsatzsteuerbefreit
Die Pflege- und Betreuungsleistungen sind umsatzsteuerfrei, sofern sie von zugelassenen Pflegediensten und anerkannten Einrichtungen erbracht werden, mit denen Versorgungsverträge nach Sozialgesetzbuch V, VII oder XI abgeschlossen wurden. Dabei ist es unerheblich, wer die Kosten der Versorgung trägt.
Fazit
Auch wenn die Finanzverwaltung in einigen Bereichen für Klarheit gesorgt hat, wird es Restfälle geben, die zweifelhaft bleiben.
ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH
Oktober/2009
