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Gesetzlicher Mindestlohn in der Pflegebranche (Juli 2010)
Schützen Sie sich vor Nachzahlungen
Für ca. 800.000 Beschäftigte in Betrieben, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen, gilt voraussichtlich ab 1. August 2010 ein gesetzlich bestimmter Mindestlohn:
- Neue Bundesländer: 7,50 EUR
- Alte Bundesländer: 8,50 EUR
Folgende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Mindestlohn
- Arbeitnehmer, die Grundleistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen (z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen)
- Auszubildende, Praktikanten
Folgende Betriebe müssen keinen Mindestlohn zahlen
- Betriebe, die überwiegend ambulante Krankenpflegleistungen ausführen
- Betriebe, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft erbringen
- Betriebe, in denen die schulische Ausbildung bzw. die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund stehen.
Zusatzzahlungen sind nicht immer Bestandteil des Mindestlohns
Nicht alle Zulagen, die der Arbeitgeber zahlt, werden als Bestandteil des Mindestlohns berücksichtigt. Das gilt z. B. für:
- Qualitätsprämien
- Zulagen für Sonn- oder Feiertagsarbeit
- Entsendezuzahlungen, soweit damit die beim Arbeitnehmer tatsächlich angefallenen Kosten (z. B. für auswärtige Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) erstattet werden.
Geldwerte Sachleistungen sind kein Mindestlohnbestandteil
Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn geldwerte Schachleistungen, wie z. B. Unterkunft und/oder Verpflegung, so wird deren Geldwert nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nur abzüglich von Kosten für arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) aus, so ist lediglich dieser tatsächlich ausgezahlte Betrag als Mindestlohnzahlung zu berücksichtigen.
Weihnachts- und Urlaubsgeld sind Mindestlohnbestandteil
Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld werden als Bestandteil des Mindestlohns gewertet, wenn der Arbeitnehmer den Betrag zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält.
Mindestlohnunterschreitungen werden geahndet
Unterschreitungen des Mindestlohns sind für die betroffenen Pflegedienste wirtschaftlich und rechtlich ausgesprochen riskant. Es ist zu befürchten, dass die Sozialversicherungsträger im Rahmen von Prüfungen verstärkt auf die Einhaltung des Mindestlohns achten werden. Mindestlohnunterschreitungen führen unabhängig von den etwaig noch offenen Lohnforderungen der Arbeitnehmer zu Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger! Es ist daher dringend eine rechtzeitige Überprüfung bzw. Neugestaltung der Vergütungsstruktur anzuraten. Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder andere rechtlichen Aspekten? Dann rufen Sie uns an.
ETL Rechtsanwälte
Juli/2010
