Aktuelles / News / Grundsatzurteil des BSG zur Nullbeteiligungsgesellschaft (Oktober 2010)
Grundsatzurteil des BSG zur Nullbeteiligungsgesellschaft
Ohne Beteiligung kein kassenärztliches Honorar
„Für die Aufnahme von Juniorpartnern in Gemeinschaftspraxen müssen völlig neue Gestaltungen geschaffen werden. Die beliebte „Nullbeteiligungsgesellschaft“, bei welcher der Juniorpartner lediglich ein Festgehalt erhält, aber nicht am wirtschaftlichen Risiko und am Praxiswert beteiligt ist, gehört der Vergangenheit an“, kommentiert ADVISION-Rechtsanwalt Dr. Jens-Peter Damas.
Hintergrund ist das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 2010. Danach kann die KV Honorarabrechnungen des „verdeckt“ angestellten Arztes zurückverlangen, weil der Nullgesellschafter nicht in „freier Praxis“ tätig ist. Damit geht das Kassenarztrecht nunmehr Sonderwege, denn die Nullbeteiligungsgesellschaft ist gesellschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Die KV-Zulassung sichert die vertragsärztliche Tätigkeit zwar im Rechtsverhältnis zu Dritten ab; die Versicherten können sich darauf verlassen, durch einen zugelassenen Arzt im Rahmen des Sachleistungsprinzips behandelt zu werden, die ausgestellten Verordnungen sind wirksam. Im Verhältnis zur KV begründen die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis sowie der Status des Arztes als Vertragsarzt dagegen keinen Vertrauensschutz und es bedarf keiner rückwirkenden Beseitigung der Zulassung der Gemeinschaftspraxis, um die Honorarrückforderung geltend zu machen. Damit besteht bei allen Gemeinschaftspraxen dringender Handlungsbedarf zu überprüfen, ob alle Gesellschafter in ausreichendem Maße an den wirtschaftlichen Chancen und Risiken beteiligt sind.
ADVISION
Oktober/2010
