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Aktuelles / News / Gute Nachrichten für Frauenärzte (April 2009)

Gute Nachrichten für Frauenärzte

Bestimmte Leistungen zur Empfängnisreglung sind umsatzsteuerfrei

Die für Umsatzsteuerfragen zuständige Bund-Länder-Kommission im Bundesfinanz¬ministerium (BMF) hat beschlossen: Ärztliche Leistungen zur Spiraleinlage und zum Schwangerschaftsabbruch, egal ob diese aus medizinischer Indikation erfolgen oder nicht, sind umsatzsteuerfrei. Laut Aussage des BMF gilt dieser Beschluss ab sofort. Er soll auch auf laufende Verfahren angewendet werden und an die Finanzministerien der Länder gehen, die ihn dann umsetzen werden. Die Umsetzung der vorgenannten Schritte sowie die Information der einzelnen Finanzämter wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Gegensätzlich lautende Rundschreiben sollten ignoriert werden
In vielen Informationsrundschreiben wird noch der Tipp gegeben, vorsorglich Umsatzsteuer auf ärztliche Leistungen zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch zu erheben. In manchen Fällen heißt es auch, dass das Einlegen der Spirale umsatzsteuerpflichtig sei. Wir empfehlen, diese Rundschreiben zu ignorieren. Denn jeder Frauenarzt, der Umsatzsteuer auf die vorgenannten Leistungen erhebt, muss die Umsatzsteuer auch zahlen.

Anwendung auf alle Empfängnisregelungen noch offen
Der Beschluss der Bund-Länder-Kommission beinhaltet nicht ausdrücklich, die Umsatzsteuerfreiheit aller ärztlichen Leistungen zur Empfängnisregelung, da die Kommission nur einzelne Leistungen zur Empfängnisregelung diskutiert hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sonstige Leistungen zur Empfängnisregelung umsatzsteuerpflichtig sind. Die rechtlichen Überlegungen, die zur Entscheidung führten, dass ärztliche Leistungen zur Spiraleinlage und zum Schwangerschaftsabbruch umsatzsteuerfrei sind, werden voraussichtlich auch auf sonstige Leistungen zur Empfängnisregelung angewendet. Denn das BMF vertritt die Auffassung: Mit diesen ärztlichen Leistungen wird die Gesundheit im weiteren Sinne aufrechterhalten. Die eigentliche Zielsetzung ärztlicher Maßnahmen zur Empfängnisverhütung ist nicht, die Schwangerschaft als Krankheit zu verhüten, sondern die gesundheitlichen Risiken auszuschließen, die regelmäßig von Schwangerschaften und insbesondere von ungewollten Schwangerschaften ausgehen.

Vor diesem Hintergrund sind diese ärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben umsatzsteuerfrei. Die tatsächliche Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.

ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH

April/2009

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