Aktuelles / News / Heilmittelerbringer erwartet höhere Steuerbelastung (Januar 2012)
Heilmittelerbringer erwartet höhere Steuerbelastung
Anschlussbehandlungen ohne Rezept sind umsatzsteuerpflichtig
Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und andere Heilmittelerbringer können umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, vorausgesetzt, ihnen wurde die zur Ausübung ihres Berufs erforderliche Erlaubnis erteilt. Doch humanmedizinische Heilbehandlungen sind nur steuerfrei, wenn vordergründig ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, sondern lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, sind daher umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt vor allem für Massagen, die ohne vorherige ärztliche Anordnung und lediglich zur Verbesserung des Wohlbefindens durchgeführt werden.
Anschlussbehandlungen sind steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen
Zukünftig sind Behandlungen, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erfolgen und für die der Patient die Kosten selbst tragen muss, nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie vom Arzt oder einem Heilpraktiker verordnet werden. Auch eine vom Physiotherapeuten dokumentierte eigene Befunderhebung, mit der die medizinische Indikation festgestellt wird, ist demzufolge nicht ausreichend. Unerheblich ist dagegen, ob ein kassenärztliches oder ein Privatrezept vorgelegt wird. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in jedem Einzelfall nachzuweisen. Ohne ärztliche Verordnung werden Anschlussbehandlungen als umsatzsteuerpflichtige Präventionsleistungen angesehen, die dem 19%igen Regelsteuersatz unterliegen. Soweit es sich bei den physiotherapeutischen Leistungen um Heilbäder, Heilmassagen oder Heilgymnastik handelt, ist nur 7% Umsatzsteuer zu zahlen. Somit muss mindestens ein ärztlich ausgestelltes Privatrezept vorliegen, damit eine Anschlussbehandlung umsatzsteuerfrei bleibt.
Schonfrist für vor dem 1. Januar 2012 erbrachte Umsätze
Für vor dem 1. Januar 2012 ausgeführte physiotherapeutische Behandlungen, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht werden, gewährt die Finanzverwaltung eine Schonfrist. Betroffen sind Anschlussbehandlungen, die auf eine ärztliche Diagnose gestützt werden, weiterhin zur Behandlung der darin festgestellten Symptome dienen und für die der Patient die Kosten selbst trägt.
ADVISION
Januar/2012
