Aktuelles / News / Neue umsatzsteuerliche Pflichten für Zahnärzte und Labore (April 2011)
Neue umsatzliche Pflichten für Zahnärzte und Labore
Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer
Selbst Heilberufe, die nur steuerfreie Umsätze erzielen, können verpflichtet sein, Umsatzsteuer zu zahlen. Denn in bestimmten Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Unternehmer, der die Leistung empfängt (Reverse Charge Verfahren). So müssen beispielsweise Ärzte Umsatzsteuer zahlen, wenn sie medizinische Datenbanken im Ausland nutzen, Medizintechnik von ausländischen Firmen mieten, Laborleistungen aus dem Ausland beziehen oder ihre Weblayouts und Internetseiten von ausländischen Anbietern erstelle lassen.
Seit Januar 2011 ist das Reverse Charge Verfahren ausgeweitet worden. Seither gilt es auch für steuerpflichtige Goldlieferungen an einen Unternehmer, sofern das Gold einen Goldfeingehalt von mindestens 325/1.000 aufweist.
Zukünftige ist nicht mehr derjenige, der das Gold liefert, sondern der Empfänger, zum Beispiel ein zahnmedizinisches Labor, verpflichtet, die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.
ADVISION
April/2011
