Aktuelles / News / Nicht zu viel und nicht zu wenig (Juli 2009)
Nicht zu viel und nicht zu wenig
Was muss ein ambulanter Pflegedienst seinen Mitarbeitern zahlen?
Die Gehaltsverhandlungen mit Mitarbeitern sind zwar immer individuell zu führen, sie unterliegen jedoch gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Für ambulante Pflegedineste gelten Mindestlohnbestimmungen
Am 24.04.2009 wurde das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) neu gefasst. Damit wurde die Grundlage geschaffen, Mindestlöhne in weiteren Branchen bundesweit verbindlich werden zu lassen. Neben anderen Branchen wurde auch die Altenpflege und die häusliche Krankenpflege in das AentG aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass die Mindestlohnbestimmungen auch für ambulante Pflegedienste anzuwenden sind. Die Höhe des Mindestlohns wird jedoch erst festgelegt, wenn der Tarifvertrag der Branche für all
Bei Unterschreitung des Mindestlohns drohen erhebliche Bußgelder
Zahlt der Arbeitgeber den festgelegten Mindestlohn nicht, drohen ihm Bußgelder in maßgeblicher Höhe. Ferner müssen auch die Regelungen zum tariflichen Mindesturlaub beachtet werden. Die Verletzung dieser Vorschrift führt unmittelbar zur Mindestlohnunterschreitung.
Personalberatungsagenturen erstellen Gehaltsspiegel
Wer sich an den marktüblichen Vergütungen orientieren möchte, kann sich von Personalberatungsagenturen unterstützen lassen. Sie erstellen je nach Auftragserteilung Gehaltsspiegel oder umfassende Gehaltsreports. Die Gehaltsspiegel sind vorgefertigte Zusammenfassungen, die sich speziell an kleine und mittlere Unternehmen richten. In den Gehaltsreports werden alle individuellen Parameter einer Stelle berücksichtigt und Auskunft über die aktuelle, marktübliche Bandbreite der Vergütung einer genau definierten Stelle gegeben. Die Kosten für einen Gehaltsspiegel liegen bei ca. 50 EUR (netto). Für einen Gehaltsreport werden ca. 200 EUR (netto) berechnet.
ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH
Juli/2009
