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Aktuelles / News / Rechtssicherheit für Praxiserwerber (Oktober 2011)

Rechtssicherheit für Praxiserwerber

Bundesfinanzrichter folgen Argumentation von ETL Steuerberatern

Beim Erwerb einer Kassenarztpraxis entfällt ein beachtlicher Teil des Kaufpreises auf die immateriellen Werte der Praxis, wie Patientenstamm und Vertragsarztzulassung. Die Zulassung behandelte die Finanzverwaltung bislang als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut, das sich nicht abnutzt und damit auch nicht abschreibbar ist. Die finanziellen Folgen waren spürbar: Das fehlende Abschreibungspotential führte beim Erwerber in den ersten Jahren nach der Praxisübernahme zu einer erhöhten Einkommensteuer, denn die Kosten für Ihren Erwerb wirkten sich steuerlich erst bei der Weiterveräußerung bzw. Aufgabe der Praxis aus.

Diese Auffassung haben die Bundesfinanzrichter nun verworfen. Sie betrachten die Vertragsarztzulassung nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern als einen untrennbaren Teil des Praxiswertes, der sich aus dem Patientenstamm, dem Ruf und der Lage der Praxis, der Praxisorganisation, dem Personal und weiteren Faktoren zusammensetzt und beim Kauf der Vertragsarztpraxis miterworben wird. Dieser erworbene Praxiswert verflüchtigt sich über die Zeit und kann daher in den ersten drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Damit folgten die Bundesfinanzrichter der Argumentation der Rechtsanwälte und Steuerberater von ETL SteuerRecht.

Es gibt jedoch Bedingungen: Der Kaufpreis muss sich am Verkehrswert der Praxis orientieren. Zudem ist darauf zu achten, dass für die Kassenarztzulassung kein eigener Wert ausgewiesen wird und die gesamte Praxis zu einem marktüblichen Preis verkauft wird.

Erwerbern einer vertragsärztlichen Praxis verschafft die Entscheidung der Bundesfinanzrichter endlich rechtliche Sicherheit. Noch muss abgewartet werden, ob die Finanzverwaltung das Urteil des Bundesfinanzhofes umsetzt. Praxiserwerbern empfehlen wir deshalb, Einspruch einzulegen, wenn die Finanzverwaltung die beim Kauf einer Praxis miterworbene Kassenarztzulassung weiterhin als nichtabschreibbares Wirtschaftsgut behandeln will.

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Oktober/2011

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