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Aktuelles / News / Steuerliche Behandlung von Direktverträgen (Dez 2008)

Steuerliche Behandlung von Direktverträgen

Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und das GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz wurden neue Organisationsformen für die ärztliche Leistungserbringung zur Verfügung gestellt. Zu diesen neuen Formen gehören insbesondere Direktverträge. Diese Verträge werden direkt zwischen den beteiligten Ärzten und den Kostenträgern abgeschlossen und haben die Versorgung der entsprechenden Versicherungen zum Inhalt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geht davon aus, dass bereits ab dem Jahr 2010 etwa 40 bis 45 Prozent der ärztlichen Gesamtvergütung aus solchen Direktverträgen stammen. Diese Zahlen belegen das hohe Interesse der Ärzteschaft an der Klärung auch der steuerlichen Fragen.

Die Direktverträge umfassen folgende Formen: Hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGBV; Besondere ambulante Versorgung gemäß § 73 c SGBV; Integrierte Versorgung gemäß §§ 14a ff. SGBV.

In den genannten Vertragsformen werden Pauschalen vergütet, die sowohl die unmittelbare ärztliche Dienstleistung als auch die damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Nebenleistungen abdecken.

In den Fällen der integrierten Versorgung werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken.

Zur steuerlichen Behandlung der Fallpauschalen hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 01. Juni 2006 in einem Schreiben geäußert. Die zwischen Krankenkasse und Arzt vereinbarte Fallpauschale umfasse Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Der gewerbliche Anteil an der Vergütung könne in den Fällen von beteiligten Gemeinschaftspraxen zu einer Infektion der Einkünfte dieser Praxen führen.

Nach Ansicht der ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH in Berlin ist in der Beurteilung jedoch sachgerecht danach zu differenzieren, ob die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln einen originären Zweck erfüllen (wie etwa bei Apotheken) oder im Rahmen der Heilbehandlung erfolgen.

Die ADVISION Steuerberatungsgesellschaft hatte die Gelegenheit, diesen Sachverhalt mit dem BMF direkt zu erörtern. Daraufhin hat das BMF eine veränderte Sichtweise in der steuerlichen Behandlung signalisiert. Bei Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGBV in der Übernahme der Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen sei noch keine gewerbliche Tätigkeit zu sehen. Auch die Verpflichtung zur Verschreibung von Generika allein führe nicht zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Die Abgabe von Medikamenten führe erst dann zu einer gewerblichen Tätigkeit, wenn diese für die originäre ärztliche Tätigkeit nicht unmittelbar erforderlich sind. Wenn sich die Abgabe von Medikamenten und/oder Hilfsmitteln derart mit der ärztlichen Heilbehandlung bedingen, dass die Durchführung ohne Medikamentenabgabe nicht möglich wäre, sei die Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln unselbstständiger Teil der Heilbehandlung. Eine gewerbliche Infektion liege in diesem Falle nicht vor.

Damit dürfte die pauschale Sichtweise des BMF, so wie sie noch in dem BMF-Schreiben vom 01.Juni 2006 geäußert wurde, keine weitere Gültigkeit haben. Für die Ärzteschaft ist damit ein wesentlicher Schritt in Richtung steuerlicher Gestaltungssicherheit gegeben.

Dr. Jürgen R. Karsten, Steuerberater
Geschäftsführer der ADVISION Berlin
Spezialisiert auf die Beratung von Ärzten

Dezember/2008

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