Aktuelles / News / Steuerpflicht für Präventions- und Wellnessangebot (Juli 2008)
Steuerpflicht für Präventions- und Wellnessangebote
Untersuchungen zu Entwicklungen in der Gesundheitsbranche zeigen ein klares Ergebnis: Patienten / Kunden wollen nicht nur gesund werden, sondern auch gesund bleiben. Fitness und Wohlbefinden sollen möglichst lange bis in das hohe Alter erhalten bleiben. Es ist daher konsequent, dass auch von Physiotherapeuten in immer stärkerem Maße Präventions- und Wellnessleistungen angeboten werden. Dazu gehören z.B. Entspannungsmassagen ebenso wie Taijiquan oder Qigong.
Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Zusatzangebote. Dabei ist sowohl die Gewerbe- als auch die Umsatzsteuer zu prüfen. Beides sind Steuerarten, mit denen ein Physiotherapeut nicht zwangsläufig im Rahmen seiner Praxis in Berührung kommt.
1. Präventionsleistungen und Gewerbesteuer
Die Tätigkeit des Physiotherapeuten ist in der Regel als so genannter Katalogberuf eine freiberufliche Tätigkeit. Für die berufsbildtypische Tätigkeit besteht somit keine Gewerbepflicht. Dies gilt z.B. für Leistungen, die der Physiotherapeut nach Verordnung eines Arztes erbringt. Diese Leistungen werden auf bestimmten Teilgebieten der Heilkunde erbracht, erfordern die Berufszulassung und unterliegen gesundheitsbehördlicher Aufsicht.
Aus der Sicht des Finanzamtes werden diese Kriterien nicht erfüllt, wenn reine Präventions- oder Wellnessleistungen erbracht werden. Die Abgrenzung von reinen Präventionsleistungen zu therapeutischen Leistungen kann im Einzelfall durchaus problematisch sein. Aus Sicht der Finanzverwaltung dürfte eine Präventionsleistung dann vorliegen, wenn
• keine ärztliche Verordnung vorliegt und/oder
• keine konkrete/akute Erkrankung gegeben ist und/oder
• der Physiotherapeut mit diesem Zusatzangebot in Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern tritt.
Wellnessmassagen, Qigong und ähnliche Leistungen führen danach regelmäßig zu Gewerbesteuerpflicht. Insbesondere die Tatsache, dass ein Physiotherapeut mit der einzelnen Leistung in Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern tritt, ist ein starkes Indiz für die Gewerblichkeit, da in diesem Fall eben offensichtlich keine besonderen Voraussetzungen an die Berufsausübung geknüpft werden, wie dies für freie Berufe sonst kennzeichnend ist.
Wenn einzelne Leistungen einer Physiotherapiepraxis der Gewerbesteuer unterliegen, sind die weiteren Folgen davon abhängig, ob es sich dabei um eine Einzelpraxis oder eine Gemeinschaftspraxis handelt.
Auswirkungen bei einer Einzelpraxis
Wenn in einer Einzelpraxis gewerbliche und freiberufliche Einkünfte erzielt werden, sind diese grundsätzlich getrennt zu ermitteln, d.h. es wird ein gewerbesteuerfreies Ergebnis aus der typischen physiotherapeutischen Tätigkeit ermittelt und ein gewerbesteuerpflichtiges Ergebnis aus der Präventionstätigkeit. Nur wenn beide Einkommensbereiche untrennbar miteinander verbunden sind, werden diese einheitlich als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte behandelt, je nachdem, welcher Tätigkeitsbereich stärker ausgeprägt ist.
Eine faktische Belastung mit Gewerbesteuer tritt allerdings erst dann ein, wenn der Gewinn den Freibetrag von 24.500 EUR überschreitet.
Auswirkungen bei einer Gemeinschaftspraxis
Wenn die Physiotherapiepraxis durch mehrere Berufsträger als Gemeinschaftspraxis betrieben wird, führen gewerbliche Teilleistungen zu anderen Konsequenzen. Bei Gemeinschaftspraxen führt das Vorhandensein auch nur geringfügiger gewerblicher Einnahmen dazu, dass grundsätzlich sämtliche – d.h. auch die originär nicht gewerblichen aus physiotherapeutischer Tätigkeit resultierenden – Einnahmen gewerbepflichtig werden. Es liegt dann ein Fall der so genannten Abfärbung der gewerblichen auf die freiberuflichen Einnahmen vor. Von einer solchen Abfärbung geht die Finanzverwaltung allerdings erst dann aus, wenn die gewerblichen Einnahmen mehr als 1,25% des Gesamtumsatzes ausmachen.
In der Praxis sollte man sich allerdings nicht auf diesen Wert verlassen, da er einerseits im Laufe eines Jahres geschätzt werden müsste und dieser Wert andererseits nicht gesetzlich kodifiziert ist.
Bei einer Gemeinschaftspraxis empfiehlt sich vielmehr die Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit auf eine zweite Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann die gleichen Gesellschafter wie die Gemeinschaftspraxis haben. In dieser zweiten Gesellschaft werden dann die gewerblichen Präventionsleistungen erbracht, nur dort fällt Gewerbesteuer an. Die freiberuflichen Leistungen in der Gemeinschaftspraxis bleiben unberührt. Es ist allerdings notwendig, dass die ausgegliederte Gesellschaft organisatorisch von der Gemeinschaftspraxis getrennt ist, d.h.:
• getrennte Bezeichnungen
• getrennte Gesellschaftszwecke
• getrennte Vermögenssphären (Bankkonten)
• getrennte Buchführung und Gewinnermittlung.
Eine gewerbliche Abfärbung tritt in diesen Fällen nicht ein. Die tatsächliche finanzielle Belastung wird gemildert, weil die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.
2. Präventionsleistungen und Umsatzsteuer
Die Leistungen eines Physiotherapeuten sind von der Umsatzsteuer befreit. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung muss es sich um Heilbehandlungen handeln, die von Personen erbracht werden, die über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen.
Der Begriff der Heilbehandlung wird von der Finanzverwaltung eng ausgelegt und umfasst nur Maßnahmen, die der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung (Therapie) und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten dienen. Die Leistungen müssen danach einen unmittelbaren therapeutischen Bezug haben.
Bei reinen Präventions- und Wellnessangeboten ist dieser unmittelbare therapeutische Bezug in der Regel nicht gegeben, sodass diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Solche Präventionsleistungen, die bei einem Patienten eine ganz bestimmte Krankheit verhindern sollen – z.B. wenn eine entsprechende Disposition bereits gegeben ist – sollten dagegen unter die Steuerbefreiung fallen. Diese Aussage ist bewusst vorsichtig formuliert, da der entsprechende Nachweis der medizinischen Indikation durch die Physiotherapeuten nur selten einwandfrei geführt werden kann. Eine ärztliche Verordnung oder die Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkassen können allerdings weitere Indizien für die medizinische Notwendigkeit und damit für die geforderten Therapiebezug einer Prävention sein.
In Zweifelsfällen sollten die Präventions- und Wellnessangebote als umsatzsteuerpflichtige Leistungen behandelt werden. Die Umsatzsteuer ist dann auf der Rechnung gesondert auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Folge der Umsatzsteuerpflicht ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies bedeutet, dass die eigene z.B. an einen Lieferanten eines Wellnessgerätes gezahlte Umsatzsteuer von dem Finanzamt zurückgefordert werden kann. Bezogene Leistungen werden damit entsprechend günstiger.
Durch die Umsatzsteuerpflicht einzelner Leistungen ergibt sich im Übrigen keine Umsatzsteuerpflicht für andere Leistungen, d.h. eine Abfärbewirkung besteht im Bereich der Umsatzsteuer nicht.
Die Umsatzsteuerpflicht ist darüber hinaus nicht Folge einer möglichen Einstufung einer Behandlung als gewerbliche Leistung. Diesen Standpunkt hat die Rechtsprechung aufgegeben – allerdings ist dies noch nicht überall in der Finanzverwaltung angekommen.
Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden, wenn die gesamten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen inklusive der Umsatzsteuer im Vorjahr unter 17.500,00 EUR lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000,00 EUR betragen.
In der Praxis empfiehlt sich zur Klärung der Besteuerung von Präventions- und Wellnessleistungen immer ein Gespräch mit dem Steuerberater, da die Lösungen individuell gefunden werden müssen. Auch die Einholung einer so genannten verbindlichen Auskunft von dem zuständigen Finanzamt ist zu erwägen. Mit einer solchen Auskunft bindet sich die Finanzverwaltung verbindlich an eine bestimmte zugesagte Besteuerung der Leistungen. Böse Überraschungen bei Betriebsprüfungen können so weitestgehend verhindert werden!
Juli/2008
