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Aktuelles / News / Zur richtigen Zeitpunkt in den Ruhestand (Juli 2009)

Zur richtigen Zeitpunkt in den Ruhestand

Der Praxisverkauf am Jahresanfang kann Steuern sparen

Entmutigt durch viele Reformen sehnen niedergelassene Ärzte zunehmend den Ruhestand herbei. Nicht selten wird für die letzte Sprechstunde der 31. Dezember eines Jahres als vermeintlich idealer Zeitpunkt gewählt. Warum auch nicht? Das Jahr ist abgeschlossen und der Praxisübernehmer kann in ein volles Geschäftsjahr starten. Eine runde Sache also? Stimmt, vor allem für den Fiskus!

Im letzten Geschäftsjahr greift meist der Spitzensteuersatz

Oft hat der Senior in seinem letzten vollen Geschäftsjahr den Spitzensteuersatz von 42 % erreicht, inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommt es je nach Bundesland zu über 47 % bzw. 48 % Spitzenbelastung. Von Freibeträgen und dem halben Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn der Praxis abgesehen, wird damit jeder Euro Hinzuverdienst nahezu hälftig mit Steuern belastet. Gleichzeitig trifft der Veräußerungserlös auf den Spitzensteuersatz.

Aufgabezeitpunkt der Praxis auf den richtigen Zeitpunkt legen

Um Steuern zu sparen, sollte der Verkauf der Praxis in ein Jahr fallen, in dem möglichst keine sonstigen Einkünfte erzielt werden. Möglicher Idealfall: das sonstige Einkommen beträgt 0 EUR. Je nachdem, ob der Arzt allein oder zusammen mit seiner Frau zur Einkommensteuer veranlagt wird, fallen bis zu einem Einkommen von 12.000 EUR (Einzelveranlagung) bzw. bis 24.000 EUR (Zusammenveranlagung) in der Regel keine Steuern an. Es bietet sich daher an, den Aufgabezeitpunkt der Praxis auf den Beginn eines Jahres zu legen – und nicht auf das Ende. Damit trifft der Veräußerungsgewinn auf keine laufenden Praxisgewinne und wird je nach Höhe des Veräußerungsgewinns im unteren Bereich des Steuertarifs besteuert.

ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH

Juli/2009

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